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200 2025 864

Verfügung vom 5. August 2025

Bern VerwG · 2026-04-23 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1984 geborene, bis am 31. Juli 2025 als … angestellte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per

1. August 2025 an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kan- tons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsver- mittlung [act. II] 204 f. und 175) und stellte am 23. Juli 2025 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung per gleichen Datums (act. II 188 ff.). Ebenfalls stellte er am 25. Juli 2025 Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Aus- land (Leistungsexport), da er beabsichtige, die Schweiz per 10. September 2025 definitiv zu verlassen (act. II 150). Nach Einholung weiterer Auskünfte beim Versicherten zur geplanten Ausreise und Aufforderung zur Stellung- nahme betreffend Vermittlungsfähigkeit (act. II 130, 132 ff., 139, 140 f. und 157 f.) verneinte das AVA, Recht und Dienste, mit Verfügung vom 12. Sep- tember 2025 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit seine Anspruchsberechtigung vom

1. August bis

9. September 2025 (act. II 115 ff.). Am 19. September 2025 stellte das RAV ihn wegen unge- nügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung ab dem 1. August 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 95 ff.). Die gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (act. II 115 ff.) erhobene Einsprache (act. II 84 f.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Einspra- cheentscheid vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) vollumfänglich ab. B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 11. Dezember 2025) erhob der Ver- sicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 12. September (recte: 12. November) 2025 und der Einstel- lungsverfügung vom 19. September 2025, die Feststellung, dass er vom

1. August bis 9. September 2025 vermittlungsfähig gewesen sei, die kor- rekte und vollständige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 3 - Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2025 und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Urteil ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025 stellte der Einzelrich- ter fest, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 19. September 2025 (act. II 95 ff.) funk- tionell unzuständig ist und diese an den Beschwerdegegner zur Behand- lung als Einsprache weitergeleitet wird. Am 19. Dezember 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls er über die Fortsetzung des Verfahrens nicht weiter persönlich orientiert werde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer sein Zustell- domizil mit und mit weiterer Eingabe vom 24. Februar 2026 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2025 (act. II 76 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. August bis zum 9. September 2025 und hierbei insbesondere die Frage der Ver- mittlungsfähigkeit. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsob- jekts, soweit der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. bis 30. September 2025 beantragt. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet sodann die am 19. Sep- tember 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung (act. II 95 ff.; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025).

E. 1.3 Unter Berücksichtigung der strittigen Anspruchsdauer (vgl. E. 1.2 hiervor) sowie einem Taggeld von Fr. 178.50 (Akten AVA, Dossier Arbeits- losenkasse [act. IIA] 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzu- nehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des BGer 8C_494/2021 vom

27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ab- lehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlen- der Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst

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- 6 - (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die An- nahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellen- suche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Hierzu gehört etwa, wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist. Sind immerhin gewisse An- strengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnah- me einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 245 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Denn diesfalls sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu wer- den, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzel- falls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeits- bemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung ste- hende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212). Bei anderweitigen Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise um Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung sowie Aufnahme und Ausübung ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 210 E. 5.2 S. 214). Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallen- den allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter

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- 7 - sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juli 2025 per 1. August 2025 zur Arbeitsvermittlung an (act. II 204 f.) und stellte am 23. Juli 2025 per 1. August 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 188 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass er bereits anlässlich eines per- sönlichen Vorsprechens am RAV-Schalter in … (act. II 208) als auch später im ersten Beratungsgespräch vom 7. August 2025 (act. II 71 f.) seinen Be- schluss erwähnte, die Schweiz voraussichtlich per 10. September 2025 zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Er beabsichtige deshalb einen Leistungsexport (act. II 72 und 208). Den entsprechenden Antrag auf Leistungsexport per 10. September 2025 hatte er denn auch schon am

25. Juli 2025 gestellt (act. II 150). Damit stand offensichtlich bereits im Juli 2025 fest, dass und zu welchem Zeitpunkt er die Schweiz verlassen würde. Zudem hat der Beschwerdeführer am 13. August 2025 ausdrücklich erklärt, dass er – selbst wenn er im Ausland innerhalb von drei Monaten keine Stel- le finden würde – nicht in die Schweiz zurückkäme. Sollte er vor Abreise noch ein Angebot eines schweizerischen Arbeitgebers erhalten, würde er dieses ablehnen (act. II 152). Damit hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er anderweitig disponiert hat und die Schweiz definitiv per 10. September 2025 verlassen wird. Angesichts der dadurch kurzen verbleibenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp über einem Monat war es äusserst unwahrscheinlich, dass ein schweizerischer Arbeitgeber ihn für die konkret zur Verfügung stehende Zeit anstellen wür- de. Die objektive Vermittlungsfähigkeit ist damit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. 3.2 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die sub- jektive Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Frage danach, was sei, wenn sich bis zur Abreise ein Schweizer Arbeitgeber melde und ihm in der Schweiz eine Stelle anböte, beantwortete er am 13. August 2025 mit "Nichts. Ich danke ihm für sein freundliches Angebot und lehne es höflich

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- 8 - ab" (act. II 152). Damit bestand nachweislich keine Absicht zur Wiederauf- nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Ausserdem hat er bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) mit Ausnahme von zwei Bewerbungen für eine Stelle als … (act. II 83) keine Bemühungen um eine temporäre, befristete Stelle in der Schweiz nachgewiesen. Die genannten Bewerbungen erfolgten zudem erst am 9. September 2025, mithin am letzten Tag vor der Abreise aus der Schweiz, womit sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Schweiz verneint hatte (act. II 52). Damit zeigen auch die Bewerbun- gen, welche fast ausschliesslich für Stellen in seinem Heimatland erfolgten (vgl. act. II 83, 93, 101 f., 129, 149), dass der Beschwerdeführer nicht ge- willt war, eine Stelle in der Schweiz zu suchen und anzunehmen. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2026 ändern an diesem Er- gebnis nichts. Die vorerwähnten Angaben des Beschwerdeführers vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

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- 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 August 2025 (act. II 151 f.) sprechen klar gegen die von ihm behauptete Bereitschaft, in der Schweiz eine Stelle anzunehmen und die Ausreise aus der Schweiz falls nötig zu verschieben. Diese Aussagen waren ebenso unmissverständlich formuliert wie die ihnen zugrundeliegenden Fragen. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt. Der Beschwerde- gegner führt sodann zu Recht aus, dass die sogenannten spontanen "Aus- sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg- lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Den Aussagen vom 13. August 2025 ist daher ein höherer Beweiswert beizu- messen als den korrigierten Aussagen, die der Beschwerdeführer erst tätig- te, nachdem er zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit bzw. Vermittlungsbereitschaft aufgefordert wurde (vgl. act. II 140 f. mit 132 ff.). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Grund für das vorüber- gehende Fehlen von Bewerbungen habe ausschliesslich in einem Missver- ständnis gelegen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), kann ihm nicht gefolgt werden.

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- 9 - Bereits anlässlich der Einladung zum ersten Beratungsgespräch wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er alle bisher getätig- ten Aktivitäten im Bereich Stellensuche notieren und mitbringen solle (act. II 206). Eine entsprechende Aufforderung folgte zusätzlich per E-Mail (act. II 186) und ihm wurde alsdann auf Nachfrage hin noch einmal aus- drücklich bestätigt, dass dies auch für seine Situation gelte (act. II 185). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 7. August 2025 wurde zwar kein Minimum vereinbart, jedoch solle der Beschwerdeführer so viele Bewer- bungen wie möglich schreiben (act. II 72). Dem Beschwerdeführer blieb folglich kein Raum für Missverständnisse betreffend seine Verpflichtung, Bewerbungen zu verfassen. Unbeachtlich bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit sind zudem die gel- tend gemachten finanziellen Auswirkungen einer Leistungsverweigerung (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3); entscheidend ist allein, dass die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer schliesslich erwähnten gesundheitlichen Ein- schränkungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.) liegen – wie auch er selbst zu Recht erkannt hat – vor dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom

1. August 2025 bis 9. September 2025, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 3.4 Damit ist erstellt, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis am 9. Sep- tember 2025 zu verneinen ist, womit der Beschwerdeführer die Anspruchs- voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum nicht erfüllt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

12. November 2025 (act. II 76 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 10 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. August bis
  2. September 2025 (act. II 115 ff.). Am 19. September 2025 stellte das RAV ihn wegen unge- nügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung ab dem 1. August 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 95 ff.). Die gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (act. II 115 ff.) erhobene Einsprache (act. II 84 f.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Einspra- cheentscheid vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) vollumfänglich ab. B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 11. Dezember 2025) erhob der Ver- sicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 12. September (recte: 12. November) 2025 und der Einstel- lungsverfügung vom 19. September 2025, die Feststellung, dass er vom
  3. August bis 9. September 2025 vermittlungsfähig gewesen sei, die kor- rekte und vollständige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 3 - Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2025 und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Urteil ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025 stellte der Einzelrich- ter fest, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 19. September 2025 (act. II 95 ff.) funk- tionell unzuständig ist und diese an den Beschwerdegegner zur Behand- lung als Einsprache weitergeleitet wird. Am 19. Dezember 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls er über die Fortsetzung des Verfahrens nicht weiter persönlich orientiert werde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer sein Zustell- domizil mit und mit weiterer Eingabe vom 24. Februar 2026 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2025 (act. II 76 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. August bis zum 9. September 2025 und hierbei insbesondere die Frage der Ver- mittlungsfähigkeit. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsob- jekts, soweit der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. bis 30. September 2025 beantragt. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet sodann die am 19. Sep- tember 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung (act. II 95 ff.; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025). 1.3 Unter Berücksichtigung der strittigen Anspruchsdauer (vgl. E. 1.2 hiervor) sowie einem Taggeld von Fr. 178.50 (Akten AVA, Dossier Arbeits- losenkasse [act. IIA] 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 5 -
  7. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzu- nehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des BGer 8C_494/2021 vom
  8. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ab- lehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlen- der Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 6 - (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die An- nahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellen- suche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Hierzu gehört etwa, wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist. Sind immerhin gewisse An- strengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnah- me einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 245 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Denn diesfalls sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu wer- den, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzel- falls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeits- bemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung ste- hende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212). Bei anderweitigen Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise um Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung sowie Aufnahme und Ausübung ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 210 E. 5.2 S. 214). Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallen- den allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 7 - sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 5).
  9. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juli 2025 per 1. August 2025 zur Arbeitsvermittlung an (act. II 204 f.) und stellte am 23. Juli 2025 per 1. August 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 188 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass er bereits anlässlich eines per- sönlichen Vorsprechens am RAV-Schalter in … (act. II 208) als auch später im ersten Beratungsgespräch vom 7. August 2025 (act. II 71 f.) seinen Be- schluss erwähnte, die Schweiz voraussichtlich per 10. September 2025 zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Er beabsichtige deshalb einen Leistungsexport (act. II 72 und 208). Den entsprechenden Antrag auf Leistungsexport per 10. September 2025 hatte er denn auch schon am
  10. Juli 2025 gestellt (act. II 150). Damit stand offensichtlich bereits im Juli 2025 fest, dass und zu welchem Zeitpunkt er die Schweiz verlassen würde. Zudem hat der Beschwerdeführer am 13. August 2025 ausdrücklich erklärt, dass er – selbst wenn er im Ausland innerhalb von drei Monaten keine Stel- le finden würde – nicht in die Schweiz zurückkäme. Sollte er vor Abreise noch ein Angebot eines schweizerischen Arbeitgebers erhalten, würde er dieses ablehnen (act. II 152). Damit hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er anderweitig disponiert hat und die Schweiz definitiv per 10. September 2025 verlassen wird. Angesichts der dadurch kurzen verbleibenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp über einem Monat war es äusserst unwahrscheinlich, dass ein schweizerischer Arbeitgeber ihn für die konkret zur Verfügung stehende Zeit anstellen wür- de. Die objektive Vermittlungsfähigkeit ist damit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. 3.2 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die sub- jektive Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Frage danach, was sei, wenn sich bis zur Abreise ein Schweizer Arbeitgeber melde und ihm in der Schweiz eine Stelle anböte, beantwortete er am 13. August 2025 mit "Nichts. Ich danke ihm für sein freundliches Angebot und lehne es höflich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 8 - ab" (act. II 152). Damit bestand nachweislich keine Absicht zur Wiederauf- nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Ausserdem hat er bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) mit Ausnahme von zwei Bewerbungen für eine Stelle als … (act. II 83) keine Bemühungen um eine temporäre, befristete Stelle in der Schweiz nachgewiesen. Die genannten Bewerbungen erfolgten zudem erst am 9. September 2025, mithin am letzten Tag vor der Abreise aus der Schweiz, womit sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Schweiz verneint hatte (act. II 52). Damit zeigen auch die Bewerbun- gen, welche fast ausschliesslich für Stellen in seinem Heimatland erfolgten (vgl. act. II 83, 93, 101 f., 129, 149), dass der Beschwerdeführer nicht ge- willt war, eine Stelle in der Schweiz zu suchen und anzunehmen. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2026 ändern an diesem Er- gebnis nichts. Die vorerwähnten Angaben des Beschwerdeführers vom
  11. August 2025 (act. II 151 f.) sprechen klar gegen die von ihm behauptete Bereitschaft, in der Schweiz eine Stelle anzunehmen und die Ausreise aus der Schweiz falls nötig zu verschieben. Diese Aussagen waren ebenso unmissverständlich formuliert wie die ihnen zugrundeliegenden Fragen. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt. Der Beschwerde- gegner führt sodann zu Recht aus, dass die sogenannten spontanen "Aus- sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg- lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Den Aussagen vom 13. August 2025 ist daher ein höherer Beweiswert beizu- messen als den korrigierten Aussagen, die der Beschwerdeführer erst tätig- te, nachdem er zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit bzw. Vermittlungsbereitschaft aufgefordert wurde (vgl. act. II 140 f. mit 132 ff.). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Grund für das vorüber- gehende Fehlen von Bewerbungen habe ausschliesslich in einem Missver- ständnis gelegen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 9 - Bereits anlässlich der Einladung zum ersten Beratungsgespräch wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er alle bisher getätig- ten Aktivitäten im Bereich Stellensuche notieren und mitbringen solle (act. II 206). Eine entsprechende Aufforderung folgte zusätzlich per E-Mail (act. II 186) und ihm wurde alsdann auf Nachfrage hin noch einmal aus- drücklich bestätigt, dass dies auch für seine Situation gelte (act. II 185). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 7. August 2025 wurde zwar kein Minimum vereinbart, jedoch solle der Beschwerdeführer so viele Bewer- bungen wie möglich schreiben (act. II 72). Dem Beschwerdeführer blieb folglich kein Raum für Missverständnisse betreffend seine Verpflichtung, Bewerbungen zu verfassen. Unbeachtlich bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit sind zudem die gel- tend gemachten finanziellen Auswirkungen einer Leistungsverweigerung (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3); entscheidend ist allein, dass die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer schliesslich erwähnten gesundheitlichen Ein- schränkungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.) liegen – wie auch er selbst zu Recht erkannt hat – vor dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom
  12. August 2025 bis 9. September 2025, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 3.4 Damit ist erstellt, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis am 9. Sep- tember 2025 zu verneinen ist, womit der Beschwerdeführer die Anspruchs- voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum nicht erfüllt.
  13. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  14. November 2025 (act. II 76 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864 - 10 -
  15. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 864 KOJ/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1984 geborene, bis am 31. Juli 2025 als … angestellte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per

1. August 2025 an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kan- tons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsver- mittlung [act. II] 204 f. und 175) und stellte am 23. Juli 2025 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung per gleichen Datums (act. II 188 ff.). Ebenfalls stellte er am 25. Juli 2025 Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Aus- land (Leistungsexport), da er beabsichtige, die Schweiz per 10. September 2025 definitiv zu verlassen (act. II 150). Nach Einholung weiterer Auskünfte beim Versicherten zur geplanten Ausreise und Aufforderung zur Stellung- nahme betreffend Vermittlungsfähigkeit (act. II 130, 132 ff., 139, 140 f. und 157 f.) verneinte das AVA, Recht und Dienste, mit Verfügung vom 12. Sep- tember 2025 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit seine Anspruchsberechtigung vom

1. August bis

9. September 2025 (act. II 115 ff.). Am 19. September 2025 stellte das RAV ihn wegen unge- nügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung ab dem 1. August 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 95 ff.). Die gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (act. II 115 ff.) erhobene Einsprache (act. II 84 f.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Einspra- cheentscheid vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) vollumfänglich ab. B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 11. Dezember 2025) erhob der Ver- sicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 12. September (recte: 12. November) 2025 und der Einstel- lungsverfügung vom 19. September 2025, die Feststellung, dass er vom

1. August bis 9. September 2025 vermittlungsfähig gewesen sei, die kor- rekte und vollständige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 3 - Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2025 und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Urteil ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025 stellte der Einzelrich- ter fest, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 19. September 2025 (act. II 95 ff.) funk- tionell unzuständig ist und diese an den Beschwerdegegner zur Behand- lung als Einsprache weitergeleitet wird. Am 19. Dezember 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls er über die Fortsetzung des Verfahrens nicht weiter persönlich orientiert werde. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer sein Zustell- domizil mit und mit weiterer Eingabe vom 24. Februar 2026 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 4 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Novem- ber 2025 (act. II 76 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. August bis zum 9. September 2025 und hierbei insbesondere die Frage der Ver- mittlungsfähigkeit. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsob- jekts, soweit der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. bis 30. September 2025 beantragt. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet sodann die am 19. Sep- tember 2025 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung (act. II 95 ff.; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 865 vom 17. Dezember 2025). 1.3 Unter Berücksichtigung der strittigen Anspruchsdauer (vgl. E. 1.2 hiervor) sowie einem Taggeld von Fr. 178.50 (Akten AVA, Dossier Arbeits- losenkasse [act. IIA] 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 5 - 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzu- nehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des BGer 8C_494/2021 vom

27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ab- lehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlen- der Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 6 - (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die An- nahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellen- suche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Hierzu gehört etwa, wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist. Sind immerhin gewisse An- strengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnah- me einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 245 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Denn diesfalls sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu wer- den, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzel- falls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeits- bemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung ste- hende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212). Bei anderweitigen Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise um Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung sowie Aufnahme und Ausübung ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 210 E. 5.2 S. 214). Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallen- den allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, ALV 200 2025 864

- 7 - sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juli 2025 per 1. August 2025 zur Arbeitsvermittlung an (act. II 204 f.) und stellte am 23. Juli 2025 per 1. August 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 188 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass er bereits anlässlich eines per- sönlichen Vorsprechens am RAV-Schalter in … (act. II 208) als auch später im ersten Beratungsgespräch vom 7. August 2025 (act. II 71 f.) seinen Be- schluss erwähnte, die Schweiz voraussichtlich per 10. September 2025 zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Er beabsichtige deshalb einen Leistungsexport (act. II 72 und 208). Den entsprechenden Antrag auf Leistungsexport per 10. September 2025 hatte er denn auch schon am

25. Juli 2025 gestellt (act. II 150). Damit stand offensichtlich bereits im Juli 2025 fest, dass und zu welchem Zeitpunkt er die Schweiz verlassen würde. Zudem hat der Beschwerdeführer am 13. August 2025 ausdrücklich erklärt, dass er – selbst wenn er im Ausland innerhalb von drei Monaten keine Stel- le finden würde – nicht in die Schweiz zurückkäme. Sollte er vor Abreise noch ein Angebot eines schweizerischen Arbeitgebers erhalten, würde er dieses ablehnen (act. II 152). Damit hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er anderweitig disponiert hat und die Schweiz definitiv per 10. September 2025 verlassen wird. Angesichts der dadurch kurzen verbleibenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp über einem Monat war es äusserst unwahrscheinlich, dass ein schweizerischer Arbeitgeber ihn für die konkret zur Verfügung stehende Zeit anstellen wür- de. Die objektive Vermittlungsfähigkeit ist damit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. 3.2 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die sub- jektive Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Frage danach, was sei, wenn sich bis zur Abreise ein Schweizer Arbeitgeber melde und ihm in der Schweiz eine Stelle anböte, beantwortete er am 13. August 2025 mit "Nichts. Ich danke ihm für sein freundliches Angebot und lehne es höflich

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- 8 - ab" (act. II 152). Damit bestand nachweislich keine Absicht zur Wiederauf- nahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Ausserdem hat er bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2025 (act. II 76 ff.) mit Ausnahme von zwei Bewerbungen für eine Stelle als … (act. II 83) keine Bemühungen um eine temporäre, befristete Stelle in der Schweiz nachgewiesen. Die genannten Bewerbungen erfolgten zudem erst am 9. September 2025, mithin am letzten Tag vor der Abreise aus der Schweiz, womit sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die Schweiz verneint hatte (act. II 52). Damit zeigen auch die Bewerbun- gen, welche fast ausschliesslich für Stellen in seinem Heimatland erfolgten (vgl. act. II 83, 93, 101 f., 129, 149), dass der Beschwerdeführer nicht ge- willt war, eine Stelle in der Schweiz zu suchen und anzunehmen. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2026 ändern an diesem Er- gebnis nichts. Die vorerwähnten Angaben des Beschwerdeführers vom

13. August 2025 (act. II 151 f.) sprechen klar gegen die von ihm behauptete Bereitschaft, in der Schweiz eine Stelle anzunehmen und die Ausreise aus der Schweiz falls nötig zu verschieben. Diese Aussagen waren ebenso unmissverständlich formuliert wie die ihnen zugrundeliegenden Fragen. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt. Der Beschwerde- gegner führt sodann zu Recht aus, dass die sogenannten spontanen "Aus- sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträg- lichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Den Aussagen vom 13. August 2025 ist daher ein höherer Beweiswert beizu- messen als den korrigierten Aussagen, die der Beschwerdeführer erst tätig- te, nachdem er zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit bzw. Vermittlungsbereitschaft aufgefordert wurde (vgl. act. II 140 f. mit 132 ff.). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Grund für das vorüber- gehende Fehlen von Bewerbungen habe ausschliesslich in einem Missver- ständnis gelegen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), kann ihm nicht gefolgt werden.

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- 9 - Bereits anlässlich der Einladung zum ersten Beratungsgespräch wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er alle bisher getätig- ten Aktivitäten im Bereich Stellensuche notieren und mitbringen solle (act. II 206). Eine entsprechende Aufforderung folgte zusätzlich per E-Mail (act. II 186) und ihm wurde alsdann auf Nachfrage hin noch einmal aus- drücklich bestätigt, dass dies auch für seine Situation gelte (act. II 185). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 7. August 2025 wurde zwar kein Minimum vereinbart, jedoch solle der Beschwerdeführer so viele Bewer- bungen wie möglich schreiben (act. II 72). Dem Beschwerdeführer blieb folglich kein Raum für Missverständnisse betreffend seine Verpflichtung, Bewerbungen zu verfassen. Unbeachtlich bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit sind zudem die gel- tend gemachten finanziellen Auswirkungen einer Leistungsverweigerung (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3); entscheidend ist allein, dass die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer schliesslich erwähnten gesundheitlichen Ein- schränkungen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.) liegen – wie auch er selbst zu Recht erkannt hat – vor dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom

1. August 2025 bis 9. September 2025, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 3.4 Damit ist erstellt, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis am 9. Sep- tember 2025 zu verneinen ist, womit der Beschwerdeführer die Anspruchs- voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum nicht erfüllt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

12. November 2025 (act. II 76 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 10 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.